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Rechtsanwältin Manuela Kamp Berlin Kreuzberg

Kosten/ Gebühren

Erstberatung:

Die Beratungskosten betragen zwischen 60 € und 150 € zzgl. MwSt. für die Beratung, abhängig vom Umfang der Beratungstätigkeit und den zu klärenden Rechtsfragen.

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehme ich für Sie die Deckungsanfrage und den üblichen Schriftverkehr mit der Versicherung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats. Im Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht  werden die Kosten der Erstberatung bei Vorliegen eines Streitfalls von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Beratungen im Sozialrecht leider nicht.

Beratungshilfe

Für Personen mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung einen Beratungsschein bei dem Amtsgericht am Wohnsitz zu erhalten (Rechtsantragstelle). Dort müssen die Einkommens- und Vermögensnachweise (nicht mehr als 2600 € Vermögen), Mietvertrag und insbesondere die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt werden. Wenn der Beratungsschein erteilt wird, beträgt der eigene Anteil für die Beratung oder die außergerichtliche Vertretung nur noch 15 €.

Außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung kann entweder über einen erteilten Beratungsschein abgerechnet werden oder die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für die Höhe der Gebühr kommt es auf die Höhe des Streitwerts an. Hierzu kann ich Ihnen bei Kenntnis von dem Streitgegenstand (z.B. Abmahnung, Kündigung, Arbeitszeugnis) genaue Informationen geben.

Gerichtliche Vertretung

Auch bei der gerichtlichen Vertretung besteht die Möglichkeit im Falle eines geringen Einkommens und bestehender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob für Sie die Einkommensvoraussetzungen für die Erteilung der Prozesskostenhilfe vorliegen, können Sie zum einen selbst im Internet überprüfen (PKH-Rechner). Ich kann Ihnen aber hierzu auch konkrete Auskünfte erteilen. Es gilt ja auch, die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Verfolgung einzuschätzen. Sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, so richten sich die entstehenden Gebühren wiederum nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und deren Höhe ist abhängig von dem Streitwert. Z. B. beträgt der Streitwert einer Kündigungsschutzklage das dreifache Bruttogehalt des gekündigten Arbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr bestanden hat. Nach diesem Wert berechnen sich dann die Gebühren.