Das Sozialgericht Berlin hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch bei Durchführung des Kindesumgangs durch einen Elternteil, der aber nicht biologischer oder rechtlicher Elternteil ist, sondern sozialer Vater oder soziale Mutter, eine temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Bestimmungen des SGB II entstehen kann. Dies hätte zur Folge, dass ein höherer Bedarf an SGB II Leistungen gegeben wäre. Das Sozialgericht kommt in beiden Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass eine erweiternde Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr.4 SGB II nicht geboten ist, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben („soziale Eltern“); Sozialgericht Berlin, S 91 AS 27859/12 vom 7.9.2015 und SG Berlin, S 82 AS 17604/14 vom 27.1.2016 . Diese Entscheidungen sind im Hinblick auf die Situation von gleichgeschlechtlichen Paaren, die keine Adoption durchgeführt haben und sich trennen, unbefriedigend. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer abweichenden Behandlung rechtlicher und sozialer Elternschaft bleibt weiter zu diskutieren.
Das Sozialgericht Berlin : Nur die rechtliche Elternschaft führt zu einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3,4 SGB II führen kann, nicht aber die soziale Elternschaft
von Rechtsanwältin Manuela Kamp | Nov 8, 2016