Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.2018 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung auch noch nach Erteilung der Zustimmung zu der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmenden durch das Integrationsamt zu der beabsichtigten Kündigung anhören kann, 2 AZR 378/18. Eine Kündigung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung (SBV) entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet habe.
§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gibt vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die SBV unverzüglich über Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Menschen betreffen, zu unterrichten und anzuhören.
Die Entscheidung des BAG verwundert also etwas.
In dem entschiedenen Fall war es so, dass der Arbeitgeber eine sog. gleichgestellte Arbeitnehmerin kündigen wollte und das Integrationsamt um Zustimmung für diese Kündigung ersuchte. Nach Vorlage der Zustimmung durch das Integrationsamt hörte der Arbeitgeber erst den Betriebsrat und dann die Schwerbehindertenvertretung zu der beabsichtigten Kündigung an. Beide Gremien widersprachen der beabsichtigten Kündigung. Der Arbeitgeber kündigte dann das Arbeitsverhältnis und die Arbeitnehmerin klagte gegen diese Kündigung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage der Arbeitnehmerin statt, das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG Sachsen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen.
Es bleibt abzuwarten, wie das BAG seine Entscheidung begründen wird. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.