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Wenn die arbeitgebende Person ausländischer Diplomat oder Diplomatin ist, ist die deutsche Gerichtsbarkeit für die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche nicht gegeben. Das Arbeitsgericht, dem z.B. eine Lohnklage gegen eine ausländische Diplomatin oder einen Diplomaten zugeht, wird die Klage also nicht einmal an die Arbeitgeberseite zustellen. Die Klage ist unzulässig und es kann ein sog. Prozessurteil ergehen, mit dem die Unzulässigkeit der Klage vom Gericht festgestellt wird. So wurde von dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der Zahlung von Lohn und Schmerzensgeld einer indonesischen Hausangestellten gegen einen saudischen Attaché aus dem Jahre 2011 verfahren. Die Klage blieb wegen ihrer Unzulässigkeit erfolglos, bis der saudische Attaché aus Deutschland ausreiste und damit seine Immunität i.S. des § 18 GVG endete. Dann erst konnte in der Sache auch verhandelt werden und es kam zu einem Vergleichsabschluss. In Frankreich gab es im Jahre 2011 einen interessanten Fall, bei dem das Conseil d‘ État entschieden hatte, dass einer Hausangestellten, die wegen der bestehenden Immunität ihres Arbeitgebers (Diplomat) ihre Lohnansprüche nicht einklagen konnte, Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen. Der Conseil d’État erkennt damit an, dass Einzelne ein Sonderopfer wegen des Bestehens völkerrechtlicher Bestimmungen erbringen und damit eine Haftung des französischen Staates entstehen kann. In Deutschland wurde diese Frage noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt.